1. Für die Nutzung der Leistungen und den Kauf der Produkte der Schiersteiner Blumengrosshandel GmbH, Blierweg 1, 65201 Wiesbaden, (nachfolgend auch „Lieferant“ oder „Verwender“ genannt) durch den Auftraggeber bzw. Besteller (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Leistungen vereinbarte besondere Bedingungen haben im Kollisionsfall Vorrang. Allgemeinen Geschäftsbedingungen und abweichenden Vertragsangeboten des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Die Angebote des Lieferanten richten sich nur an Personen oder Unternehmen, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (gewerbliche Nutzer). Diese AGB finden demzufolge nur Anwendung, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Kunde versichert mit seiner Zustimmung zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass er gewerblicher Nutzer ist und nicht als Verbraucher handelt. Das Gleiche gilt für Kunden, die im Ausland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die mit derjenigen eines inländischen Unternehmers vergleichbar ist, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zur Einsichtnahme auf der Homepage www.schiersteinerbgh.de im Internet veröffentlicht.
4. Eine Änderung dieser AGB einschließlich dieser Bestimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
Vereinbarungen, die den Vertrag oder seine Ausführung betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Angebote und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten des Lieferanten sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An die Preise in ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Angeboten hält sich der Verwender 24 Stunden ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.
Ist die Bestellung des Kunden ein Angebot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so kann der Verwender dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang annehmen, es sei denn, der Kunde hat eine andere Annahmefrist bestimmt. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verwenders zustande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages das Angebot des Verwenders entscheidend.
Durch technische Einschränkungen können insbesondere Bild- und Farbdarstellungen Abweichungen unterliegen. Ratschläge und Empfehlungen in den Werbungen, Angeboten und Prospekten des Verwenders auch mündlicher Art durch das Personal des Verwenders erfolgen nach bestem Wissen und Erfahrungen, jedoch stets unverbindlich und ohne dass hieraus rechtsverbindliche Erklärungen abgeleitet werden können.
Angaben des Verwenders zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie seine Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen (insbesondere materialbedingte aus Farb- und Maserungsunterschieden, Adern und/oder Einschlüssen anderer Materialien und Farben, Einsprengungen, Flecken und/oder Poren sowie Gewichtsabweichungen) und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Leistungs- und Erfolgsort der Firmensitz des Lieferanten. Die Ware wird grundsätzlich dort abholbereit zur Verfügung gestellt.
b) Übernimmt der Lieferant auf Wunsch des Kunden den Transport der Ware, so erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung der Ware geht gemäß § 447 BGB mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an die Transportperson (wobei der Beginn des Ladevorganges maßgeblich ist) über. Setzt der Lieferant zum Transport eigene Leute ein, so gilt Ziffer V. für die Haftung des Verwenders.
c) Die Wahl des Transportweges und -mittels sowie der Verpackung bleibt – soweit dem Kunden zumutbar- dem Verwender vorbehalten.
d) Der Verwender ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verwender erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
a) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dem Lieferanten steht ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass eine Selbstbelieferung nicht nur vorübergehend ausbleibt. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Nichtbelieferung schuldhaft herbeigeführt hat.
b) Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen) verursacht worden sind, die der Verwender nicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Der Kunde kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Lieferant sein Wahlrecht aus § 275 Abs. 2 BGB ausübt. Liegen die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB nicht vor, ist dem Verwender die Leistungserbringung aber trotz Möglichkeit nicht zumutbar, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Kunde kann verlangen, dass der Verwender sein Rücktrittsrecht binnen angemessener Frist ausübt; das Aufforderungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn dem Kunden ein Abwarten zumutbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Kunden.
c) Der Lieferant ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren, und im Falle des Rücktritts oder des Berufens auf § 275 Abs. 2 BGB dem Kunden die bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.
d) Zugesagte Lieferfristen sind unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung verbindlich. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung gelten die vorstehenden Buchstaben a) bis c) entsprechend.
e) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung oder Verschlechterung der Ware geht gemäß §§ 446 Satz 3, 326 Abs. 2, 1. Alt. BGB auf den Kunden über, sobald sich dieser mit der Annahme der Ware im Verzug befindet. Der Kunde kommt in Annahmeverzug, sobald der Lieferant die Versendungsbereitschaft der Ware anzeigt und der Kunde diese nicht abruft oder der Kunde die Ware trotz vereinbartem Abholtermin oder angezeigter Abholbereitschaft nicht abholt. Dies gilt nicht, wenn die Versendungsbereitschaft vor dem vereinbarten Liefertermin angezeigt wird. In diesem Fall tritt der Annahmeverzug mit dem Datum des vereinbarten Liefertermins ein.
Ruft der Kunde die Ware nicht ab, so hat der Verwender das Recht, dem Kunden eine Nachfrist zu setzen und für die Dauer der Nachfrist die üblichen Stand- und Lagergebühren zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dem Verwender entsprechender Aufwand oder Schaden nicht entstanden ist.
Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer V. dieser AGB beschränkt.
Die Ware ist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird vom Lieferanten gesondert berechnet, es sei denn, es wurde ausdrücklich zwischen dem Lieferanten und dem Kunden eine anderweitige Vereinbarung getroffen.
Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Soweit dem Lieferanten ein Schaden entsteht, ist der Kunde verpflichtet, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Lieferanten abzutreten.
1. Die Lieferungen des Lieferanten sind unverzüglich nach Lieferung an den Kunden oder an den von ihn bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferant nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Kunde, soweit die Nacherfüllung auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden an einem anderen Ort als dem Lieferort erfolgt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
3. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Lieferanten, kann der Kunde unter den in Ziffer V. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
4. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferant aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferant nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die außergerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Verwender gehemmt.
5. Garantien im Sinne der § 276, 442, 443 BGB sind nur solche, die ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden. Insbesondere stellen die Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung keine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 443 BGB dar, sofern dies nicht gesondert ausdrücklich vereinbart ist.
6. Ist die Ware als Ware minderer Qualität verkauft, ob ausdrücklich oder nicht, handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Minderqualität stellt in einem solchen Fall keinen Sachmangel dar. Die Bezugnahme auf DIN-Normen oder ähnliche Zusammenstellungen mit allgemeinverbindlichem Charakter sind ebenfalls Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB und keine Garantien im Sinne der §§ 276, 442, 443 BGB, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ziff. II. 2 findet Anwendung. Gleiches gilt für den Kauf nach Probe oder Muster oder für die Überwachung und Beratung bei der Verarbeitung von Materialien im Rahmen des Kundendienstes des Lieferanten.
7. Nach einer Verarbeitung der Ware sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war auch bei sorgfältiger Prüfung vor Verarbeitung nicht erkennbar.
8. Die Abtretung von Gewährleistungsrechten gegen den Lieferanten ist ohne dessen schriftliche Zustimmung unzulässig.
9. Im Hinblick auf die Gewährleistungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche nach V.a) und V.b) bleiben in jedem Fall unberührt.
1. Der Verwender haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders, gleich aus welchem Rechtsgrund geltend macht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Der Verwender haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er oder seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie vom Verwender vertraglich übernommene Beratungspflichten sowie Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden oder seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie den Schutz des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit der Verwender technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vom Verwender geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Der Verwender übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit von zur Verfügung gestellten Informationen
4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Die Haftung aus einer vom Verwender übernommenen Garantie bestimmt sich nicht nach den vorstehenden Vereinbarungen, sondern nach den Garantiebedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund einer Haftung, insbesondere auch für außervertragliche und deliktische Ansprüche und in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verwenders.
7. Soweit nicht in dieser Ziffer V. etwas anderes vereinbart ist, ist die Haftung des Verwenders ausgeschlossen.
Die Preise des Verwenders verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise des Verwenders gelten ab Lager. Einwegverpackungen sind im Preis enthalten, etwaige Mehrwegverpackungen sind gesondert zu vergüten.
a) Rechnungen sind mit Erhalt fällig und zahlbar soweit nicht ausdrücklich Zahlungsfristen vereinbart sind.
b) Die Fälligkeit tritt trotz entgegenstehender Zahlungsfristen sofort ein, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder dem Verwender nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verwenders durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
c) Befindet sich der Kunde gegenüber dem Lieferanten mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
a) Der Verwender nimmt Wechsel oder Schecks nur nach gesonderter Vereinbarung an. Werden Schecks oder Wechsel zahlungshalber angenommen, gilt die Scheckzahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist. Gleiches gilt für die Zahlung mit einem Wechsel, wenn nicht gleichzeitig Stundung vereinbart wurde. Forderungsabtretungen werden erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Etwaige Skonto-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
b) Die Beauftragten des Verwenders sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn der Beauftragte des Verwenders eine von ihm für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt.
Bestehen mehrere Forderungen des Verwenders gegen den Kunden, so werden die eingehenden Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung und zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen verrechnet. Eine solche Verrechnung von Zahlungen auf ältere Schulden ist auch entgegen der Tilgungsbestimmung des Kunden möglich. Über die konkrete Art der erfolgten Verrechnung informiert der Verwender den Kunden umgehend.
Der Verwender kann, sofern begründeter Anlass besteht, an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, Vorleistung des Kunden verlangen. Dies gilt nicht, soweit individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Ziffer II.2 findet Anwendung. Eine Vorleistungspflicht des Kunden gilt jedenfalls dann als vereinbart, wenn dieser sich in Zahlungsverzug befindet oder die mit ihm getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als der unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten, vom Verwender anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Zinsen
a) Der Verwender ist berechtigt, von Kunden, die Kaufleute sind, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.
Ab Verzug kann der Verwender von dem Kunden, der Kaufmann ist, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangen.
b) Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
9. Schadensersatz
Kommt der Kunde seiner vertraglichen Abnahme- und/oder Zahlungspflicht nach angemessener Fristsetzung im Sinne der §§281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB nicht oder nicht vollständig nach, kann der Verwender unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 15 % der vereinbarten Bruttovergütung verlangen. Bezieht sich die Pflichtverletzung des Kunden nur auf eine Teilleistung, so gilt § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dem Verwender sei nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden.
Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftiger und bedingter – Forderungen aus auf Grundlage dieser AGB vereinbarten Lieferungen sowie der Saldoforderung aus dem Kontokorrent der vorgenannten Forderungen Eigentum des Verwenders (Vorbehaltsware).
1. Versicherung
Der Kunde versichert die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
a) Verarbeiten der Kunde oder ein Dritter in dessen Auftrage die Ware zu einer neuen beweglichen Sache, so gilt der Verwender als Verarbeiter, Verpflichtungen entstehen dem Verwender hieraus nicht.
b) Bei der Verarbeitung der Ware zusammen mit nicht dem Verwender gehörender Ware erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Ware zu der anderen – ihm nicht gehörenden – Ware zur Zeit der Verarbeitung.
c) Wird die Ware mit nicht dem Verwender gehörender anderer Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verwender Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verwender Miteigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu der anderen – dem Verwender nicht gehörenden Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verwenders stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der Vorschriften dieser Ziffer VII. gilt, unentgeltlich zu verwahren.
a) Veräußert der Kunde die Ware allein oder zusammen mit ihm gehörenden oder fremden Waren, so tritt er schon jetzt die heraus entstehenden Forderungen in vollem Umfang zuzüglich aller Nebenforderungen an den Verwender ab; der Verwender nimmt die Abtretung an.
b) Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verwenders steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verwenders am Miteigentum entspricht.
c) Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die Erfüllung des Kontokorrentvorbehalts nach vorstehender Ziffer VII. 1.
d) Bei Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Verwender unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten und dem Gläubiger das entgegenstehende Eigentumsrecht des Verwenders anzuzeigen. Für alle dem Verwender in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten haftet der Kunde.
e) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden in Ausübung seines Gewerbebetriebs als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so gelten die vorstehenden Buchstaben a) bis e) entsprechend für die hieraus entstehende Werklohnforderung einschließlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherheitshypothek an erster rangbereiter Stelle. Baut der Kunde die Ware als wesentlichen Bestandteil in sein Grundstück ein, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware, der sich nach Ziffer VII.4 lit.a) bestimmt, an den Verwender ab.
f) Der Verwender nimmt die unter a) bis e) angebotenen Abtretungen hiermit an.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne dieser Ziffer VII. tatsächlich auf den Verwender übergehen und er nicht in Verzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
Der Verwender ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des jederzeit möglichen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Verwender bleibt zur Einziehung der Forderung neben dem Kunden berechtigt. Der Verwender wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – nachkommt. Auf Verlangen des Verwenders hat der Kunde die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verwender ist ermächtigt, den Driftschuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.
a) Mit der Zahlungseinstellung oder Einleitung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; gleiches gilt für einen Scheck- oder Wechselprotest.
b) Dasselbe gilt im Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
a) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen zuzüglich dem Sicherungsaufschlag nach Ziffer VI. 4 a) um mehr als 10 %, so ist der Verwender insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
b) Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den Nachweis vorrangig tatsächlich bestehender Drittrechte.
VIII. Urheberrechte; Nachdruck, Weitergabe und Veröffentlichung
1. Die Verwendung der Bilder oder der Texte und anderer urheberrechtlich geschützter Werke des Verwenders darf nur in Verbindung mit Werbung und direkten Bezug auf die Produkte des
Verwenders unter eindeutigem Hinweis auf den Urheber und nur nach vorheriger Zustimmung und Freigabe durch den Verwender erfolgen. Sämtliche Bilder, Texte, Gestaltungen etc. in den Druckwerken, Listen, Katalogen, Prospekten und Veröffentlichungen des Verwenders unterliegen dem Urheberrecht des Verwenders. Nachdruck, Weitergabe und Veröffentlichung dieses Materials, auch auszugsweise, ist, unabhängig von der Art der Überlassung, nur mit schriftlicher Genehmigung des Verwenders gestattet. Es ist ausdrücklich untersagt, überlassene Unterlagen einem anderen, als dem durch den Verwender genehmigten Zweck zuzuführen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung im Rahmen dieser Regelungen ist der Verwender berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen.
1. Der Lieferant speichert und verarbeitet ggf. personenbezogene Daten des Kunden, soweit dies zur Vertragsabwicklung und zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden erforderlich ist.
2. Das Internet ist als solches ein öffentlich zugängliches System. Die Preisgabe von Informationen des Kunden über das Internet erfolgt auf sein eigenes Risiko. Übermittelte Daten können verloren gehen oder in die Hände Unbefugter gelangen. Jedoch schützt der Lieferant die innerhalb seines Systems zur Verfügung gestellten programmbezogenen Informationen nach den üblichen Standards sowie den gesetzlichen Vorschriften.
1. Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
4. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden der Sitz des Lieferanten.
Wiesbaden, 1. März 2017